- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten,
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Das Gesetz im Wortlaut: § 75 SGB VIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe