§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Bochumer Bildungszentrum (BBZ) e.V.“ und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 3227 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Rhein Ruhr Unternehmerkreis e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, zu verwenden hat.
§ 3 Zweck und Ziele des Vereins
Ziele des Vereins sind
- die Förderung der Erziehung, Volk – und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung der Jugendhilfe
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland, die mit einer schulischen oder akademischen Ausbildung beginnen wollen.
- Unterbringung der dem Verein anvertrauten Schüler und Studenten in vom Verein gemieteten oder gekauften Immobilien. Wahrnehmung und Vertretung der Rechte, sowie Abwicklung der anfallenden Formalitäten bei den privat und öffentlich rechtlichen Organisationen und Ämtern.
- Schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten mittels entsprechender Lern-, Stütz-, Aufbau-, Nachhilfe- und Sprachkursen sowie Schulaufgabenbetreuung und die dafür nötige Bereitstellung der Räumlichkeiten.
- Organisation von Integrationskursen.
- Durchführung von Dialog- und Öffentlichkeitsarbeiten.
- Förderung des internationalen Austauschs und die multikulturelle Begegnung von Schülern und Studenten durch Studentenaustauschprogramme und Studienreisen.
- Organisation von Lesesitzungen, Wettbewerben, Ferienangeboten, Wissenschaftsmessen und Ausflügen.
- Gründung einer Schule ( Privat- Ersatzschule) und Kindergarten in freier Trägerschaft.
- Bildung von vereinsinternen Plattformen wie z.B. Frauenplattform, Jugendplattform um die Effektivität der Förderung der unterschiedlichen Zielgruppen zu erhöhen.
- Organisation von Veranstaltungen, die Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Wertvorstellungen wecken, bestehende Vorurteile abbauen und somit einen Beitrag zur internationalen Völkerverständigung zu leisten.
- Aufbau eines Familiennetzwerks und Weiterbildung der Familie. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten bzw. mit dem Familien zu verwirklichen. Regelmäßige Familienbesuche zu organisieren und dabei kulturelle und allgemeinbildende Themen anzusprechen.
- Das Projekt „Mutter – Vater Schule“: Hier sollen mit regelmäßigen Seminaren, Tagungen, Lesetreffen und Vorträgen Mütter und Väter weitergebildet werden.
Das BBZ (im Folgenden der Träger genannt) wird die Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des SGB erfüllen. Der Träger setzt sich zum Ziel die Förderung und Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln. Unter anderem wird der Träger die jungen Menschen befähigen, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeiten zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Staat und Gesellschaft zu erfüllen. Nicht zuletzt setzt sich der Träger für die Integration insbesondere der ausländischen Jugendlichen ein. Zur Erreichung der aufgeführten Ziele hat und wird der Träger seinem fachlichen und personellen Aufbau für die Jugendhilfe einsetzen.
- Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören insbesondere schulische und außerschulische Bildung und Erziehung mit allgemeinen, sozialen und kulturellen Themen. Aus- und Weiterbildung der Jungendlichen durch Maßnahmen und Programme um gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können und Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu entwickeln.
- Durch den Einsatz von Studenten/ Innen und erwachsenen Schüler / Innen als Rollenvorbild den Kindern Perspektiven zu schaffen. Erfolgreich integrierte Jugendliche/junge Erwachsene helfen als Mentoren bzw. als „Große Schwester- Großer Bruder“ jüngeren Schülern fachlich bei den Hausaufgaben, beraten sie in der Berufswahl und unternehmen mit ihnen Freizeitaktivitäten sowie soziale Projekte.
Der Verein ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Gemeinnützigkeit zu allen Maßnahmen und Tätigkeiten berechtigt, die mit dem genannten Vereinszweck zusammenhängen oder ihn fördern.
Der Verein verfolgt keine politischen Ziele. Er ist politisch neutral und unterliegt der deutschen Verfassung bzw. dem Grundgesetz und erkennt dieses an.
§ 4 Mitgliedschaft (Formen, Eintritt, Kündigung und Verlust)
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern. Aufnahmen von Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis (Einverständnis) der Eltern. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
- Ordentliches Mitglied ( Stimmberechtigt)
- Fördermitglied ( Nicht Stimmberechtigt)
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
- Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem vorstand gegenüber erklärt werden. Ausgeschiedene Mitglieder müssen den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten. Ein Zahlungsrückstand von vier Monatsbeiträgen gilt als Austrittserklärung des säumigen Mitgliedes zum Geschäftsjahrsende.
- Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbetrag mehr als drei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vortands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied im Rahmen einer angemessenen Frist Gelegenheit zugeben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschlüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden als seinen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
- Der Vorstand muss sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Der Verein wird durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten. Das Vertretungsrecht kann auf eine Person übertragen werden. Dieses bedarf der Schriftform und ist von den beiden anderen zu unterschreiben. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt wird.
- Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
- Die Mitgliederversammlung kann bis zu 2 weitere Mitglieder in den Vorstand berufen (Beirat).
- Die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen von mehr als einem Jahr Laufzeit oder einem Jahreswert von mehr als 3.000 EUR bedarf der Zustimmung von 2/3 („zweidrittel“) der Vorstandsmitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den allen Mitgliedern zusammen.
- Stimmberechtigt sind allerdings nur die Ordentlichen Mitglieder.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens jedes zweite Kalenderjahr einberufen.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer mit einer Frist von zehn Tagen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder vom Schriftführer geleitet.
- Sofern dem Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer oder von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
- Stimmberechtigt ist, wer zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung des 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht mehr als drei Monatsbeitragen in Rückstand befindet.Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereines und den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie deren Belastung mit Grundschulden oder ähnlichen Belastungen, ist eine Mehrheit von 2/3 („zweidrittel“) der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Kauf und Verkauf von Immobilien sowie deren Belastung mit Grundschulden oder ähnlichen Belastungen über alle Immobilien. Vorstandsbeschlüsse hierüber sind bis zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung schwebend unwirksam.
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorstands.
§ 8 Finanzen
- Der Verein kann durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfen, Kurse und durch sein Vereinslokal Einkünfte erzielen.
- Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
- Einnahmen, sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.
- Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine Ehrenamtspauschale bis zur jeweils gültigen Höhe, ausgezahlt werden.
- Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung in Höhe von bis zu 3000 Euro brutto.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Art, Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Zusammenarbeit und Niederlassung des Vereins
Der Verein kann mit anderen Vereinen, Institutionen Kontakt aufnehmen und zusammenarbeiten.
Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Niederlassungen eröffnet werden.
§ 12 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Den Organen des Vereins, deren Mitarbeiter oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Die vorliegende Satzung wurde geändert und beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.Nov 2017